Satzung

A: Name, Sitz und Zweck

Paragraph 1

Der Verein führt den Namen

‚Schützenbruderschaft St. Peter und Paul Vörden‘.
Sie ist eine Vereinigung von Männern und Jungmännern und Mitglied des Bezirksverbandes
Höxter im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

Sie hat ihren Sitz in Vörden und ist kirchlich verbunden mit der
Pfarrei St. Kilian Vörden.
Die Bruderschaft stellt sich getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch

  • aktive religiöse Lebensführung,
  • Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
  • Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz und Sitte

  • Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
  • echter brüderlicher Geselligkeit
  • zu körperlicher, charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport

3. Liebe zur Heimat durch

  • Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortlichem Bürgersinn,
  • tätige Nachbarschaftshilfe,
  • Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums.

B: Gemeinnützigkeit

Paragraph 2

2.1 Die Bruderschaft ist selbstlos tätig;
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.

2.3 Etwaige Gewinne sind unmittelbar für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 3

Die Bruderschaft besteht aus zwei Abteilungen,
den Altschützen sowie den Schüler- und Jungschützen.

Mitgliedschaft

Paragraph 4

Die Bruderschaft hat

  • einen Pfarrer als geistlichen Präses,
  • ordentliche Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder.

Die Mitglieder gehören nach dem Lebensalter folgenden Abteilungen der
Bruderschaft an:

Alter Abteilung
bis 16 Jahre Schülerschütze – Abteilung Jungschützen
16-30 Jahre Jungschütze – Abteilung Jungschützen
ab 30 Jahre Altschütze – Abteilung Altschützen

Mitglieder können alle männlichen Personen werden, die im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind und die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung solche Personen
gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele außergewöhnliche
Verdienste erworben haben. Anträge zur Ehrenmitgliedschaft sind jeweils
14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, selbst gewünschten schriftlichen Austritt
oder durch Ausschluss durch den Vorstand.
Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen der
Bruderschaft nicht mehr
unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die

gemeinnützigen Zielsetzungen die Förderung eigennütziger Zwecke verlangt.
Ausgeschlossen werden kann außerdem, wer den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.

Die Entscheidung über einen Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e. V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder namentlich an den Verband zu melden.

Paragraph 5

Die Mitglieder sind verpflichtet, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern
und die Bruderschaft in ihren satzungsgemäßen Zwecken zu unterstützen. Verstirbt ein Mitglied,
so hat ihm die Bruderschaft das letzte Ehrengeleit zu geben; vorangetragen wird die
Abteilungsfahne.

Paragraph 6

Der Eintritt in die Bruderschaft verpflichtet zur Zahlung der von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Organe der Bruderschaft

Paragraph 7

Die Organe der Bruderschaft sind

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand.

Paragraph 8

Die Generalversammlung wird vom Verstand mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt in ortsüblicher Weise unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin. Die ordnungsgemäß
einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den
im Paragraph 12, sowie nachfolgend in diesem Paragraphen festgesetzten Fällen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Generalversammlung wird von einem der beiden Obersten oder vom König geleitet.

Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung und Jahresbericht
  • Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl von Ausschüssen für zweckgebundene Aufgaben
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung der Bruderschaft

Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von den
Obersten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Anträge, die in der Generalversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens
10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Vorstand

Paragraph 9

Der Vorstand besteht aus dem:

  • amtierenden König
  • Pfarrer als Präses
  • Oberst der Jung- sowie Altschützen
  • Fähnrich der Jung- sowie Altschützen, 1
  • I. Leutnant der Jung- sowie Altschützen,
  • II. Leutnant der Jung- sowie Altschützen,
  • Schießmeister
  • Schriftführer 2
  • Kassierer

1 Die Fähnriche wählen sich ihre Offiziere selbst aus.
Die Offiziere haben kein Stimmrecht im Vorstand, da sie nicht durch die Generalversammlung gewählt werden.
2 Die Ämter “Schriftführer“ und “Kassierer“ können auch von einer Person bekleidet werden.

Jedes Vorstandsmitglied muss einer Religionsgemeinschaft angehören.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 2 Jahre
(Ausnahmen: König, Paragraph 11 und Präses).
Der gesetzliche Vorstand (siehe Paragraph 10 dieser Satzung) ist in den geraden Kalenderjahren zu wählen, alle weiteren Vorstandsmitglieder in den ungeraden.
Jung- und Altschützen wählen ihren Vorstand getrennt.
(Ausnahme: Schießmeister, Schriftführer und Kassierer)

Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit durch außergewöhnliche Umstände
aus dem Vorstand ausscheiden, wird das freiwerdende Amt kommissarisch vom Vorstand besetzt.
Eine Wiederwahl ist über mehrere Jahre hinaus zulässig. Die Sitzungen des Vorstandes finden
nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich oder mündlich
durch den gesetzlichen Vorstand. Die Leitung der Sitzung obliegt ebenfalls dem gesetzlichen
Vorstand.

Der Vorstand ist bei Abwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig.
Über die Verhandlungen der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte und Verwaltung des Vereinsinventars
  • Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern

Gesetzlicher Vorstand

Paragraph 10

Der Oberst der Altschützen, der Oberst der Jungschützen, Schriftführer und Kassierer
bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Je ein Oberst und ein
weiteres Mitglied des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von je
einem Oberst und einem weiteren Mitglied des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten
Vorstandes im Vereinsregister.

Erlangung der Königswürde

Paragraph 11

Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss,
Paragraph 9 ist jedoch zu beachten.

Wer von den Alt- oder Jungschützen beim vom Vorstand angesetzten Königschießen die höchste Ringzahl schießt, ist König der Bruderschaft und trägt das Kleinod am Schützenfest
St. Peter und Paul, am Kirchenpatronatsfest St. Kilian und am Fronleichnamsfest bei den
Prozessionen, sowie bei offiziellen Veranstaltungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und bei offiziellen Anlässen befreundeter Vereine und Gilden, wenn
die Schützenbruderschaft St. Peter und Paul Vörden, an diesen Veranstaltungen teilnimmt.

Der Schützenkönig wählt sich seine Königin und seine Adjutanten frei aus.
Die Adjutanten müssen Mitglieder der Schützenbruderschaft St. Peter und Paul Vörden sein.
Diese wiederum wählen sich ihre Hofdamen in Absprache mit dem König aus.

Die Abteilung, die den Schützenkönig aus ihren Reihen stellt, führt jeweils die Festumzüge an.

Das Schülerprinzenpaar kann, sofern es ausgeschossen wird, an allen Veranstaltungen teilnehmen.
Es steht dem Vorstand beratend zur Seite.

Geschäftsjahr

Paragraph 12

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Satzungsänderungen und Auflösung der Bruderschaft

Paragraph 13

Abänderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen,
der auf der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Paragraph 14

Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und verlangt hierzu die
Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Generalversammlung vorschriftsmäßig (gemäß Paragraph 8 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

Paragraph 15

Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die kath. St. Kilian-Kirche in Vörden mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke in der Pfarrgemeinde St. Kilian Vörden zu verwenden.

Paragraph 16

Die Satzung stellt eine geänderte Version der Satzung vom 20.01.1996 dar. Die Änderung wurde am 07.01.2006 durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von über zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Dadurch wird die Satzung vom 20.01.1996 aufgehoben.

Marienmünster – Vörden, den 07. Januar 2006

gezeichnet: Der Vorstand